ganz Klüt e.V.

Gemeinsam für unser Dorf

Satzung des Vereins „ganz Klüt e.V.“

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „ganz Klüt“ und führt nach der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Detmold den Zusatz „e. V.”. Der Verein hat seinen Sitz in Detmold.

Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des Ortsteils Klüt der Stadt Detmold.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Gemeinnützigkeit, Zweck und Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Verein

  • will die Bindung und die Liebe zum Stadtteil Klüt fördern und alle Bestrebungen tatkräftig unterstützen, die auf Stärkung der Eigenarten und Besonderheiten des Stadtteils ausgehen
  •   
  • will das Zusammengehörigkeitsgefühl der Alt- und Neubürger, der bestehenden Vereine und Initiativen, der Gewerbetreibenden und öffentlichen Institutionen wie Kirchengemeinde, Grundschule und Kindergarten fördern
  •   
  • will die heimische Kultur in ihrer Bindung an Heimat und Volkstum pflegen und an der sinnvollen Erhaltung, Entwicklung und Ausgestaltung des Ortsbildes, der angrenzenden Natur- und Naherholungsräume und der Infrastruktur im Stadtteil mitarbeiten
  •   
  • will zur Verbesserung der Lebensqualität aller Bürger im Stadtteil im Hinblick auf Wohnen, Arbeiten sowie Freizeit- Kultur- und Nahversorgungsangeboten beitragen
  •   
  • wird dabei auch neuen schöpferischen Kräften und Initiativen gegenüber offen sein und    diese tatkräftig zum Wohle aller Bürger im Stadtteil unterstützen

Der Verein verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt. Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt. Etwaige Gewinne dürfen aber für satzungsgemäße Zwecke Verwendung finden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Beginn der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen sowie sonstige Personenvereinigungen erwerben. Die Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt er die Aufnahme ab, so kann dagegen Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.

Dabei werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a)         durch Tod bei natürlichen Personen,

b)         durch Auflösung bei juristischen Personen sowie sonstigen Personenzusammenschlüssen,

c)         durch schriftliche Erklärung des Austritts, der unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des laufenden Geschäftsjahres zulässig ist, durch Ausschluss, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Satzung oder der sich daraus ergebenen Pflichten verstößt oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins sowie gegen rechtmäßige Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane handelt.

Über den Ausschluss beschließt der Vorstand.

Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen Einspruch erheben.

Die Einspruchsfrist beginnt vier Tage nach Absendung des Briefes an die dem Verein zuletzt

bekannt gegebene Anschrift des Mitglieds. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Die Einforderung rückständiger Beiträge bleibt vorbehalten.

§ 5

Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist bei Eintritt in den Verein und dann fortlaufend bis zum 31.3. eines jeden Kalenderjahres zu zahlen. Der volle Beitrag ist auch dann zu zahlen, wenn die Mitgliedschaft im laufenden Geschäftsjahr beginnt oder endet. Die Mitglieder haben die Einziehung der Beiträge im Lastschriftverfahren zu ermöglichen.

§ 6

Organe

Organe des Vereins sind:

1) Mitgliederversammlung

2) der Vorstand

§ 7

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:

a)         Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses

b)         Entlastung des Vorstandes

c)         Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

d)         Wahl der Kassenprüfer

e)         Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

f)         Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

g)         Entscheidung über die Berufung in den Fällen des § 3

h)         Entscheidung über den Einspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern

i)          Beschlussfassung über sonstige Anträge

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand im Sinne des § 26 BGB nach Bedarf, mindestens einmal im Geschäftsjahr unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen.

Die Einladung erfolgt durch Bekanntmachung in der Lippischen Landeszeitung. Durch Aushang, unter Angabe der Tagesordnung, in den Bekanntmachungskästen Mittelstraße / Ecke Poststr. und Aachenerstraße / Ecke Eschweilerstr.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand im Sinne des § 26 BGB einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies beantragen. Die Mitgliederversammlung hat in Klüt stattzufinden.

§ 8

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung ihren Leiter aus der Mitte. Bei der Wahl des Vorsitzenden wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorganges auf einen Wahlleiter übertragen.

Wahlen und Abstimmungen können offen durch Handzeichen oder schriftlich (geheim) vorgenommen werden. Letzteres muss geschehen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Briefwahl und Übertragung des Stimmrechts sind nicht möglich.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bei Beschlüssen hat die Ablehnung eines Antrags zur Folge. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, der Beschluss über die Auflösung des Vereins erfordert eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen.

Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

Diese ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9

Vorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus:

1.         dem/ der Vorsitzenden,

2.         dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

3.dem/ der Schatzmeister/ in

4.dem/ der Schriftführer/ in

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der/die stellvertretende Vorsitzende gegenüber dem Verein verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden auszuüben.

Finden sich keine geeigneten Kandidaten für einen kompletten Vorstand, so können die Aufgaben des Schatzmeisters und/oder Schriftführers von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenen Vorsitzenden übernommen werden.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes findet eine Nachwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung statt. Bis dahin führen die im Amt verbliebenen Mitglieder des Gesamtvorstandes die Geschäfte weiter. Die Amtszeit der in einer Nachwahl gewählten Vorstandsmitglieder dauert bis zum Zeitpunkt des normalen Ausscheidens des vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes an.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.

Er hat insbesondere die Aufgaben:

a)         Vorbereitung der Mitgliederversammlung – Einberufungsorgan ist der Vorstand im Sinne des § 26    BGB – sowie Aufstellung der Tagesordnung,

b)Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

c)Beschlussfassung über die Aufnahme von neuen Mitgliedern.

Der Schatzmeister hat laufend die Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen und einen Jahresabschluss zu erstellen.

Dem Schriftführer obliegt die Führung des Protokolls bei Sitzungen des Vorstandes und              anlässlich der Mitgliederversammlung. Die Niederschrift des Protokolls der Mitgliederversammlung soll Ort und Zeit, ein Teilnehmerverzeichnis, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten und ist vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal vierteljährlich zusammen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Das Amt im Vorstand dauert aber mindestens bis zur Durchführung einer Neuwahl fort.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglieder können nur natürliche

Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind oder die ein Mitglied als Inhaber, Teilhaber,

Prokurist oder in anderer juristischer Weise vertreten. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft

einer juristischen oder natürlichen Person im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

§ 10

Kassenprüfung

Zur Kontrolle der Vermögensverwaltung und der Kassenführung des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Bei Gründung des

Vereins wird ein Kassenprüfer für nur ein Jahr gewählt. Die Kassenprüfung kann jederzeit,

soll aber mindestens einmal jährlich erfolgen.

§ 11

Auflösung

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende, sein

Stellvertreter und der Schatzmeister zu gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren ernannt.

Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB (§§ 47 ff).

Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten

Zwecke Vermögen vorhanden sein, so fließt dieses einem, durch die Mitgliederversammlung

zu bestimmenden, gemeinnützigen Zweck im Dorf Klüt zu. Die Einwilligung (vorherige Zustimmung) des Finanzamtes ist Voraussetzung.

Satzungsänderung zu § 8, § 9 und § 10 auf der Mitgliederversammlung im Vereinslokal

„Zum Klüt“, 32758 Detmold, Schmiedestraße 1.

Detmold, 28.03.2014

   (gez. Rüdiger Preuß)                                                          (gez. Siegfried Bsdurrek)

1.Vorsitzender                                                              Stellvertretender Vorsitzende